Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz
ZFdG§ 85 Benennung der oder des Datenschutzbeauftragten
Stand: 02.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/85#abs-1 (1) Die Generalzolldirektion benennt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen schriftlich eine oder einen für das Zollkriminalamt zuständige oder zuständigen Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/85#abs-2 (2) Die Zollfahndungsämter benennen jeweils eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/85#abs-3 (3) Die Abberufung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Datenschutzbeauftragten kann nur in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen. Über die Abberufung der oder des in Absatz 1 genannten Datenschutzbeauftragten ist ferner das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/85#abs-4 (4) Im Übrigen ist § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden.